1. Allgemeines

Für unsere Angebote, Lieferungen, Reparatur- und sonstigen Leistungen gelten ergänzend zu schriftlichen Individualvereinbarungen die nachfolgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsabschluss und -inhalt

2.1
Zur rechtsverbindlichen Annahme unserer Vertragsangebote behalten wir uns eine Frist von drei Wochen vor. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Annahme freibleibend.

2.2
Kundenaufträge, insbesondere in mündlicher Form, werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

2.3
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mehrwertsteuer.

Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Leistungserbringung die für unsere Kalkulation maßgeblichen Kosten, sind wir gegenüber Kaufleuten zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt dies nur, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen und soweit sich der mit dem Kunden vereinbarte Preis um nicht mehr als 3% erhöht.

3.2
Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich erteilt wurde. Folgt einem Kostenvoranschlag keine Auftragserteilung, sind wir berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vergütung für unseren Arbeitsaufwand zu verlangen.

3.3
Zahlungen sind nach Erteilung der Rechnung fällig und ohne jeden Abzug zu leisten.

3.4
Bei Versendung von Waren behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse oder Nachnahme vor.

3.5
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur auf solche Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht stützen.

3.6
Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet der Geltendmachung weitergehenden Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu verlangen.

4. Lieferfristen und Termine

4.1
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

4.2
Halten wir einen verbindlich vereinbarten Liefertermin nicht ein, ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene, mindestens dreiwöchige Nachfrist mit Ablehnungsanordnung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung müssen schriftlich erfolgen.

4.3
Von uns nicht beherrschbare Leistungshindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe usw. – auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten – führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Leistung aufgrund solcher Hindernisse unmöglich oder unzumutbar, können beide Parteien schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

5. Gefahrübergang und Versand

5.1
Beim Versand einer Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware der Transportperson übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Betrieb verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der versandbereiten Ware aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine Versicherung der zu versendenden Ware gegen Transportschäden erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.

5.2
Bei Sendung an uns trägt der Kunde die Transportgefahr.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zu ihrer vollständigen Bezahlung sowie bis zur vollständigen Begleichung aller unserer bestehenden, bei Geschäften mit Kaufleuten auch aller künftig entstehenden Forderungen gegenüber dem Kunden.

6.2
Geht unser Eigentum an der Vorbehaltsware infolge Verarbeitung unter, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der mitverwendeten fremden Waren.

6.3
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt uns für diesen Fall schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen ab.

7. Gewährleistung

7.1
Offensichtlich mangelhafte oder unvollständige Ware hat der Kunde unverzüglich zu rügen. Die Rüge muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware bei uns eingegangen sein. Die weiterführende Untersuchungs-. und Rügepflicht von kaufmännischen Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Beanstandung der Ware hat schriftlich unter Beifügung einer Rechnungskopie zu erfolgen.

7.2
Keiner Rüge bedürfen gekennzeichnete Teilleistungen, zu denen wir in zumutbarem Umfang berechtigt sind. Keine Mängel sind solche Abweichungen von der verabredeten oder aus Anzeigen oder Katalogen ersichtlichen Beschaffenheit der Ware, die die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vertragsgemäßem Zweck unberührt lassen oder verbessern. Entsprechende Änderungen behalten wir uns vor.

7.3
Unsere Motoren-, Tuning- und sonstigen Zubehörteile werden überwiegend ohne TÜV-Gutachten geliefert und sind nur für Rennzwecke bestimmt. Die Zulässigkeit ihres Einsatzes auf öffentlichen Strassen gehört nicht zur vertragsgemäßen Beschaffenheit.

7.4
Die Gewährleistung für gelieferte Ware ist nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Wir sind zu mindestens zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt.

7.5
Beruht der aufgetretene Mangel auf unsachgemäßer Behandlung, Reparaturversuchen, Beschädigungen oder sonstigen Veränderungen der Ware durch den Kunden selbst oder Dritte, bestehen keine Gewährleistungs-verpflichtungen. Es entfällt insbesondere jeder Gewährleistungsanspruch des Kunden, wenn die der Ware beigefügte Einbauanleitung nicht genau befolgt wird.

7.6
Bei Auftragsarbeiten nach Kundenvorgabe leisten wir nur für handwerklich ordnungsgemäße Ausführung Gewähr. Das Risiko technisch bedingter Funktions- oder Haltbarkeitsmängel trägt der Kunde.

7.7
Stellen wir bei einer Beanstandung fest, dass wir nicht gewährleistungspflichtig sind, können wir vom Kunden für angefallenen Material- und Zeitaufwand eine angemessene Vergütung verlangen.

7.8
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Geschäften unter Kaufleuten sechs Monate.

8. Haftung

8.1
Vertragliche, vorvertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche – unter Ausnahme von Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – sind ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

8.2
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nicht für Folgeschäden, es sei denn, die Zusicherung sollte gerade vor dem Eintritt solcher Folgeschäden schützen.

8.3
Darüber hinaus ist unsere Haftung gegenüber Kaufleuten auf den nach Grund und Höhe vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden bis zum Zehnfachen des Kaufpreises bzw. Werkslohns begrenzt, wenn uns nicht der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich auf außergewöhnliche Schadensrisiken hingewiesen hat und wir schriftlich die Übernahme dieser Risiken erklärt haben.

8.4
Wir haften nicht für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Einbauanleitung (Ziffer 7.5) oder auf einer Befolgung nach Kundenvorgaben (Ziffer 7.6) beruhen.

9. Schlussbestimmungen

9.1
Erfüllungsort ist jeweils die produzierende oder die Ware liefernde Betriebsstätte Mönchengladbach oder Meuspath. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten Düsseldorf. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder sich im Ausland befindet.

9.2
Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht. EKG und UN Kaufrecht finden keine Anwendung.

9.3
Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrags. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.